Satzung

S a t z u n g
(inhaltlich gültige Originalfassung vom 26.08.1996, Satzungsänderung am 17.03.2011)

 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft der Vereine, Organisationen, Verbände und Kirchen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts im Stadtbezirk Eving“, im folgenden genannt: „Interessengemeinschaft Evinger Vereine“ (IEV).
Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen und wird mit der Eintragung rechtsfähig. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Sitz des Vereins ist der Stadtbezirk Eving.

§ 2
Aufgaben

Die IEV dient dem Zweck, die Zusammenarbeit der Mitglieder im Stadtbezirk Dortmund Eving zu pflegen und zu fördern, das Sport- und Kulturleben sowie Heimatpflege weiter zu entwickeln und soziale Maßnahmen und Initiativen von ansässigen Vereinen unmittelbar und zweckgerecht zu unterstützen.
Im übrigen strebt die IEV eine terminliche Abstimmung der von den Mitgliedsvereinen und Organisationen geplanten Veranstaltungen an. Durch den Beitritt in die IEV wird die Eigenständigkeit der Vereine nicht berührt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der IEV kann jeder Verein, jede Organisation, jeder Verband und jede Kirche sowie jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Stadtbezirk Eving, soweit es sich um juristische Personen handelt, werden. Darüber hinaus können Einzelpersonen auf Antrag als ´förderndes Mitglied´ aufgenommen werden.
Der Aufnahmeantrag hat den Namen der Vereinigung bzw. der Einzelperson, seinen Zweck sowie Namen und Adresse der vertretungsberechtigten Personen zu enthalten.
Ein Wechsel dieser Personen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und von den neuen vertretungsberechtigten Personen zu unterschreiben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber der Einspruch an die Jahreshauptversammlung zu.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der IEV endet
durch den Austritt (die Kündigung muß gerichtet werden an die Anschrift des 1. Vorsitzenden der IEV)
durch Ausschluß
Der Austritt aus der IEV kann nur zum 31. Dezember erfolgen und erfordert die schriftliche Kündigung bis zum 30. September des laufenden Jahres.
Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitgliedes der IEV gegen Satzung und Interessen der IEV kann die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitgliedes beschließen

§ 5
Beiträge

Über die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten.
Für neu aufgenommene Mitglieder entsteht die Beitragspflicht sofort mit dem Tag der Aufnahme.
Die Jahreshauptversammlung kann auch die Einführung eines Aufnahmebeitrages beschließen.

§ 6
Rechte der Mitglieder

Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Veranstaltungen des Vereins sollen nach besten Kräften unterstützt werden.
Jeder Mitgliedsverein kann aus seinem Kreis nur zwei stimmberechtigte Personen zur Jahreshauptversammlung entsenden. Die Mitgliedsvereine haben die stimmberechtigten Personen dem Vorsitzenden der IEV schriftlich unter Angabe von Namen und Adressen mitzuteilen.
Soweit stimmberechtigte Personen der Mitglieder in den Vorstand der IEV gewählt werden, sind die betreffenden Mitgliedsvereinigungen berechtigt, andere Vereinsmitglieder als stimmberechtigte Vertreter entsprechend der Zahl, die in den Vorstand gewählt wurden, in die Mitgliederversammlung zu entsenden.

§ 7
Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 8
Organe

Organe des Vereins sind

1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand
3. Mitgliederversammlung.

Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9
Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich, und zwar spätestens im April statt. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch Benachrichtigung der Mitgliedsvereine und der vom Mitgliedsverein benannten stimmberechtigten Personen unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Versammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Antragsbefugt sind die stimmberechtigten Vertreter.
Der Vorstand kann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, eine außerordentliche Versammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.
Die Jahreshauptversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie deren Abberufung
die Aufstellung und Änderung der Satzung
Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes, betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedsvereinen
die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Jahreshauptversammlung verwiesen hat
Beiträge der Mitgliedsvereine
Behandlung von Anträgen
die Auflösung des Vereins

Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand, der stimmberechtigt ist, und den stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine.

§ 10
der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassierer/-in
dem/der stellvertretenden Kassierer/-in
dem/der Schriftführer/-in
dem/der stellvertretenden Schriftführer/-in
mindestens 4 Beisitzern/-innen

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Es sind für die Mitglieder getrennte Wahlgänge erforderlich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, es genügt die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl, danach das Los. Wird durch einen stimmberechtigten Vertreter der Wahl durch Handzeichen widersprochen, so wird in geheimer Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Bei erforderlicher Nachwahl bei Rücktritt oder Aufgabe eines Vorstandsmitgliedes bleibt das neue Mitglied bis zur regulären Beendigung der Amtszeit in dieser Position.
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dieses mindestens 1/3 seiner Mitglieder beantragen.

§ 11
Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und dem/der 1. Kassierer/in.
Die gerichtliche Vertretung des Vereins wird von jeweils 2 Personen des geschäftsführenden Vorstandes ausgeübt.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig.
Die laufenden Verwaltungsaufgaben erledigt der Vorstand.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand erhält seine Aufwendungen gegen Nachweis erstattet.
Der Vorstand hat für den Verein eine Geschäftsordnung zu erstellen und durch die Jahreshauptversammlung bestätigen zu lassen

§ 13
Kassenführung

Bei der Kassenführung ist sparsam zu verfahren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kassenführung erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzu-nehmen und zu bescheinigen. Alle die Kassenführung betreffende Schriftstücke sind vom Vorsitzenden und Kassierer zu unterzeichnen. Der Kassierer fertigt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenabschluß an, der dann der Jahreshauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben auf Einladung des Kassierers, die spätestens fünf Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen muß, die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
Kontrollvollmacht über die vom Verein geführten Konten darf nur dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer erteilt werden.

§ 14
Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins sind etwaige Reinerlöse aus Veranstaltungen im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 15
Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung gestellt werden.
Eine Satzungsänderung kann nur von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen sowie Änderungen in den Personen des Vorstandes sind beim Vereinsregister anzumelden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Jahreshauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Im übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 16
Vereins-Ende

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die für diesen Zweck einberufen wird, mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach dem § 47 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Dortmund mit der Auflage übergeben, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Eving zu verwenden.

§ 17
Schlußbestimmungen

Die Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. August 1996 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund in Kraft.
Die Jahreshauptversammlung beschloß am 17.03.2011 eine Modifizierung der §§ 10 und 11.

Dortmund, den 17.03.2011